Nebenklagevertreter / Nebenklagevertreterin

Beteiligter an einem Strafverfahren kann auch werden, wer selbst keine Straftat begangen hat, sondern Opfer einer Straftat wird. Genannt wird das Opfer Geschädigter. Der Geschädigte hat eine Doppelrolle. Zum Einen ist er Zeuge und damit ein Beweismittel, wie es zum Beispiel auch Videoaufnahmen von der Tat wären. Zum Anderen ist er auch Beteiligter mit eigenen Rechten.

Im Ermittlungsverfahren wirkt sich diese Doppelrolle noch nicht aus. Hier geht es für den Zeugen und auch den Geschädigten darum, die Ermittlungsbehörden Polizei und Staatsanwaltschaft durch wahrheitsgemäße Zeugenaussagen bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Allerdings kann der Geschädigte sich schon im Ermittlungsverfahren eines Anwalts bedienen. Der Opferanwalt kann sich für den Geschädigten bestellen, ihn zu Vernehmungen begleiten und Akteneinsicht nehmen.

Sobald Anklage erhoben wurde, verstärken sich die Rechte des Geschädigten. Wenn ein Nebenklagedelikt vorliegt, kann der Geschädigte sich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen. Wenn er einen Opferanwalt beauftragt hat, kann der Anwalt die Nebenklage führen und das Verfahren, wie ein zweiter Staatsanwalt, begleiten und die Interessen des Opfers wahren. Der Anwalt der Nebenklage hat dabei die gleichen Rechte wie der Verteidiger des Angeklagten.

Welche Delikte Nebenklagedelikte sind, ist in § 395 StPO geregelt. Für alle Anschlussberechtigten gilt, dass Sie Opfer schwerer Straftaten und in ihren Persönlichkeitsrechten betroffen geworden sein müssen. Besonders hervorzuheben sind hier Opfer von Sexualstraftaten und Körperverletzungs- und Tötungsdelikten.

Wenn Sie oder ein naher Angehöriger Opfer einer Straftat geworden sind, wenden Sie sich am besten unmittelbar an einen Opferanwalt, der zugleich Fachanwalt für Strafrecht ist. Gern beraten wir Sie, ob eine Nebenklage – möglicherweise sogar auf Staatskosten – in Betracht kommt.