Pflichtverteidigung

Ein Beschuldigter hat das Recht, sich seinen Verteidiger selber auszusuchen. Er kann bis zu drei Verteidiger wählen. Hierbei handelt es sich um den Wahlverteidiger. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger und liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, bekommt er einen Verteidiger (Pflichtverteidiger) von Amts wegen gestellt. Der Beschuldigte erhält zuvor die Möglichkeit, innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen. Hiervon sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden, da andernfalls das Gericht den Verteidiger auswählt.

In der Strafprozessordnung ist geregelt, wann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Ein solcher ist ausschließlich abhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und hat nichts mit der finanziellen Lage des Betroffenen zu tun. Ein Pflichtverteidiger ist zum Beispiel zu bestellen,

wenn die Hauptverhandlung in der ersten Instanz vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet.

Ein Pflichtverteidiger ist insbesondere in den nachfolgenden Fällen von Amts wegen zu bestellen:

  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt wird, es droht also eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr.
  • Die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder dem Schöffengericht zu erwarten ist.
  • Ein Berufsverbot droht.
  • Im Fall der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung.
  • Bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens.
  • Der ursprüngliche Verteidiger von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen worden ist.
  • Dem Verletzten in bestimmten Fällen ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt ferner dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat oder allgemein wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Neben dem Wahlverteidiger/Pflichtverteidiger kann dem Beschuldigten auch ein (weiterer) Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens (Sicherungsverteidiger) bestellt werden.

Hierdurch wird eine effektive Verteidigung gewährleistet.

Ihre Ansprechpartnerinnen für eine Pflichtverteidigung:

Carolin Warner
Fachanwältin für Strafrecht

Strafverteidigerin Sigried Aretz

Sigried Aretz
Fachanwältin für Strafrecht

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