Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist weit gefasst und bezieht sich auf die strafrechtliche Ahndung von Handlungen im Bereich des Wirtschaftslebens. Neben den klassischen Wirtschaftsdelikten der Untreue (§ 266 StGB) und des Betruges (§ 263 StGB) umfasst das Wirtschaftsstrafrecht auch die Bereiche des Korruptions-, Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsstrafrechts.

Gerade der Straftatbestand der Untreue hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung zugenommen, nicht zuletzt durch einen Anstieg von Wirtschaftsstrafverfahren gegen Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder, Manager und Geschäftsführer.

Sowohl im Unternehmensbereich (Risikogeschäfte) als auch im Öffentlichen Bereich (Haushaltsuntreue) ist die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Eine Intensivierung von Strafverfolgungsmaßnahmen und die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen haben hierzu beigetragen. Jedoch kann jede Person mit dem Straftatbestand der Untreue in Berührung kommen, die Entscheidungen über fremdes Vermögen zu treffen hat.

Letztendlich muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt. Es empfiehlt sich daher bereits bei der Einleitung von Ermittlungen einen fachlich versierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu kontaktieren. Neben dem Kernstrafrecht erfordert das Wirtschaftsstrafrecht wegen der fachübergreifenden Bezüge auch besondere Kenntnisse im Bereich der Nebengebiete.

Für eine effektive Strafverteidigung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gilt es zugleich die strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Nebenfolgen für Einzelpersonen sowie Unternehmen (Haftung, Registereintragungen, Berufsverbote, Geldbußen und Gewinnabschöpfung) einzuschätzen und zu verhindern. Die ökonomischen Schäden in Wirtschaftsstrafverfahren können sowohl für Einzelpersonen als auch Unternehmen mithin verheerend sein. Gerade im Unternehmensbereich werden die Vorschriften im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) häufig unterschätzt. Unter den Voraussetzungen der §§ 30, 130 OWiG können erhebliche Geldbußen drohen.

Oftmals besteht in Wirtschaftsstrafverfahren durch Erarbeitung einer stringenten Verteidigungsstrategie die Möglichkeit eine Anklageerhebung zu vermeiden. Selbst im Falle einer Anklageerhebung muss es nicht zwangsläufig zu einer Hauptverhandlung oder gar Verurteilung kommen. Gerade Strafverfahren in Wirtschaftssachen bieten aufgrund ihres Umfangs und der Komplexität in vielerlei Hinsicht Verteidigungsmöglichkeiten.

Gerne beraten wir Sie auch schon im Vorfeld, um etwaige Strafbarkeitsrisiken von vornherein auszuschließen.

Ihre Ansprechpartnerin für Wirtschaftsstrafrecht:

Carolin Warner
Fachanwältin für Strafrecht

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