Anklage

Sind die Ermittlungen abgeschlossen trifft die Staatsanwaltschaft eine Abschlussentscheidung. Sieht die Staatsanwaltschaft eine Verurteilungswahrscheinlichkeit (hinreichender Tatverdacht) als gegeben an, erhebt sie Anklage beim zuständigen Strafgericht. Je nach Anklagevorwurf kann Anklage beim Amtsgericht – Strafrichter -, Amtsgericht als Schöffengericht -, Landgericht oder Oberlandesgericht erhoben werden. Das Ermittlungsverfahren ist mit der abschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft beendet. Aus dem vormals „Beschuldigten“ wird ein „Angeschuldigter“.

Es beginnt das sogenannte Zwischenverfahren mit Eingang der Anklage bei Gericht. Die sog. Anklageschrift wird dem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidiger durch das Gericht zugestellt. Der Angeschuldigte hat die Möglichkeit innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zu der Anklage Stellung zu nehmen und einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Die Frist bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Gericht prüft, ob die Erfordernisse für eine Anklageerhebung vorliegen. Fehlt es am erforderlichen Tatverdacht oder liegt ein Verfahrenshindernis vor, lehnt das Gericht die Eröffnung des Verfahrens ab (Nichteröffnungsbeschluss). Sieht das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt an, wird die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Gericht eröffnet (Eröffnungsbeschluss). Aus dem „Angeschuldigten“ wird nunmehr der „Angeklagte“. Es kommt zur Hauptverhandlung.

Zur Vermeidung einer Anklage ist es ratsam, so früh wie möglich einen Verteidiger einzuschalten. Nur dem Verteidiger steht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann die richtige Verteidigungsstrategie gewählt werden. Bereits im Ermittlungsverfahren kann der Verteidiger durch eine sogenannte Verteidigungsschrift für seinen Mandanten zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Hierdurch kann Einfluss auf den Gang der Ermittlungen genommen werden und durch frühzeitiges Vorbringen der Tatverdacht entkräftet werden. Im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft die „Herrin des Verfahrens“. Fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, hat die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung das Verfahren einzustellen. Selbst für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, muss es nicht zwangsläufig zu einer Anklageerhebung kommen. Das Gesetz sieht neben der Einstellungsmöglichkeit nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung noch weitere verfahrensbeendende Maßnahmen, wie z.B. die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a der Strafprozessordnung, vor. Eine solche Einstellung ist mit keinerlei Schuldfeststellung verbunden. Für den Beschuldigten gilt auch weiterhin die Unschuldsvermutung. Eine belastende Hauptverhandlung kann vermieden werden.

Spätestens nach Erhalt einer Anklage sollte ein Verteidiger kontaktiert werden. Die Erklärungsfrist zur Anklage ist zu beachten. Der Angeschuldigte erhält noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme und die Möglichkeit, ihn entlastende Beweismittel vorzubringen. Hier empfiehlt sich ein Vorgehen wie im Ermittlungsverfahren. Der Verteidiger muss zunächst Akteneinsicht nehmen, um sich einen Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen. Erst nach Akteneinsicht sollte im Rahmen einer sog. Verteidigungsschrift zu den Vorwürfen in der Anklageschrift Stellung genommen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Tat/en erst einmal angeklagt, sind die Hürden für eine Einstellung des Verfahrens oder einer Entkräftung des Tatverdachts im Zwischenverfahren um ein vielfaches höher.

Ihre Ansprechpartnerinnen für Strafrecht:

Carolin Warner
Fachanwältin für Strafrecht

Strafverteidigerin Sigried Aretz

Sigried Aretz
Fachanwältin für Strafrecht

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