Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft kann nach Abschluss ihrer Ermittlungen anstatt einer Anklageerhebung beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Der Erlass eines Strafbefehls kommt in Betracht, wenn es sich um geringere Vergehen handelt und Staatsanwaltschaft und Gericht eine Hauptverhandlung für nicht notwendig erachten. Jedoch kann ein Strafbefehl nicht in allen Fällen erlassen werden. Der Strafbefehl ist auf der Rechtsfolgenseite beschränkt (vgl. § 407 StPO). Auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr darf nur erkannt werden, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Kommt zum Beispiel die Verhängung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr in Betracht, scheidet eine Erledigung im sog. Strafbefehlsverfahren aus.

Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes, schriftliches Verfahren. Hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, kann der Angeschuldigte gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen bei Gericht Einspruch einlegen, andernfalls wird der Strafbefehl nach Ablauf der 2-Wochen-Frist rechtskräftig und steht in seiner Wirkung einem Strafurteil gleich. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls.

Durch das Strafbefehlsverfahren kann der Angeklagte ohne Hauptverhandlung zu einer Strafe verurteilt werden. Wird innerhalb der Frist Einspruch eingelegt, wird das Strafverfahren bei Gericht verhandelt. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann auch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, z.B. die Höhe oder die Anzahl der verhängten Tagessätze einer Geldstrafe.

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie zeitnah einen Verteidiger kontaktieren. In vielen Fällen kann sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnen.

Ihre Ansprechpartnerinnen für Strafrecht:

Strafverteidigerin Sigried Aretz

Sigried Aretz
Fachanwältin für Strafrecht

Carolin Warner
Fachanwältin für Strafrecht

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